Bauernsohn, Polizist, wurde 1940 der Gestapo in Metz zugewiesen. Vom Herbst 1943 bis August 1944 war er Verwalter des SS-Sonderlagers Feste Göben (Fort de Queuleu) bei Metz. Hempen war wegen seiner Grausamkeit und Quälereien gefürchtet. Nach dem Krieg tauchte Hempen unter und erst 1954 wieder auf. Er wurde wieder Polizeibeamter. 1962 wurde er wegen sechsfachen Mordes angeklagt. Das Verfahren wurde eingestellt, weil er 1951 durch das Militärgericht in Metz in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden und eine Strafverfolgung in Deutschland nicht zulässig sei (vgl. Strafverfolgung deutscher Täter). Dies bedeutete Straflosigkeit für weitere 1.300 Täter und löste in Frankreich heftige Proteste aus.

Literatur
Bader, Uwe: Verfolgung und Folter in Metz 1943/1944. Georg Hempen und das Sonderlager in der Feste Goeben, informationen Nr. 72 (2010), S. 24ff.
Moisel, Claudia: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2004, S. 203ff., 213ff.
Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 17.9.1964, 13.5.1969 und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.2.1966, in: Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XXXII, S. 149ff.