In der Résistance entwickelten sich frühzeitig Ideen, diejenigen zu bestrafen, die die Unterdrückungs- und Hegemonialpolitik der Besatzer unterstützten und sich damit „unwürdig“ im nationalen Sinne verhielten. Ab 1943 entstanden Texte und Entwürfe für institutionelle Grundlagen, die später von der Regierung der Republik beschlossen wurden.

Außergerichtliche, „wilde“ Säuberung
Während der Befreiung kam es in einigen Gebieten zu sog. außergerichtlichen oder wilden Säuberungen, in denen das Volk Rache z.B. an exponierten Kollaborateuren, Spitzeln und Milizionären nahm, nach Schätzungen an 8.000 bis 10.000 Personen. Etwa 20.000 Frauen wurden wegen Beziehungen zu Besatzungsangehörigen kahl geschoren.

Gerichtliche Säuberung
Mit der Wiedererrichtung der Republik wurden Ausnahmegerichte geschaffen. Ziele waren: Abrechnung mit dem Vichy-Regime, Kollaboration mit dem Besatzer und Kampf gegen die Résistance sanktionieren, solche Personen von verantwortlichen Posten fernhalten, aber auch zur Reintegration der Betroffenen beitragen und den nationalen Zusammenhalt festigen. Hauptdelikt war Verrat am Vaterland, Zusammenarbeit mit dem Feind. Die Säuberung umfasste alle Bereiche, öffentlich und privat, wirtschaftlich, beruflich, literarisch. Nach Beginn der Untersuchung wurden viele interniert, im Dezember 1944 waren es 50.000.
Die höchsten Repräsentanten des Vichy-Regimes mussten sich vor dem Hohen Gerichtshof verantworten: Von 18 Todesurteilen wurden drei vollstreckt (Laval, Brinon, Darnand), Pétain wurde  begnadigt. Ca. 300.000 Menschen, d.h. 1 % der Bevölkerung, waren in der einen oder anderen Form betroffen. Es ergingen rund 97.000 Urteile, 50.000 mal wurden Gefängnisstrafen verhängt, über 7.000 Todesurteile von zivilen Gerichten ausgesprochen, von denen 797 vollstreckt wurden (dazu ca. 700 aufgrund von Militärgerichtsurteilen), 40.000 Personen wurden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, 22.000 die Rückkehr bzw. der Zugang zur öffentlichen Verwaltung vorübergehend verwehrt, bei tausenden von Unternehmen die Kollaborationsgewinne eingezogen, einige Unternehmen wie z.B. Renault verstaatlicht.
Aufgrund der Amnestien von 1947, 1949 und 1953, die zur nationalen Versöhnung beitragen sollten, wurden die meisten Verurteilten vorzeitig entlassen.
Nicht berücksichtigt wurden die Verbrechen im Zusammenhang mit der „Endlösung der Judenfrage“. Dies geschah erst nach schwieriger Auseinandersetzung mit dem Erbe Vichys ab den 1970er Jahren. Mit dem Tatbestand des Menschheitsverbrechens waren neue Ermittlungen und Urteile möglich, z.B. gegen Barbie, Touvier, Papon.
Zur Ahndung deutscher Kriegs- und NS-Verbrecher vgl.: Strafverfolgung.

Literatur/Medien
Dictionnaire historique de la Résistance, Paris 2006, S. 641f.
Rousso, Henri: Frankreich und die „dunklen Jahre“. Das Regime von Vichy in Geschichte und Gegenwart,  Göttingen 2010.
http://fr.wikipedia.org/wiki/%C3%89puration_%C3%A0_la_Lib%C3%A9ration_en_France