Mit der „Deutschen Volksliste“ (DVL), einem Instrument der Germanisierung, wurde ab Oktober 1939 im Warthegau, ab März 1941 in allen von Nazideutschland annektierten „Eingegliederten Gebieten“ die Bevölkerung in Menschen mit unterschiedlichen Rechten aufgeteilt. Wer in die DVL aufgenommen wurde, erhielt je nach Einstufung die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Anwartschaft darauf.
Die Kriterien und Abstufungen für die Volksliste stellten ein völkisch-politisches Gemisch dar und wurden zunächst regional unterschiedlich gehandhabt. Seit 4. März 1941 galt folgende reichsweite Einteilung:
Stufe 1: „Bekenntnisdeutsche“ (z.B. Aktivisten der deutschen Minderheit);
Stufe 2: Menschen, die an deutscher Sprache und Kultur festgehalten haben;
Stufe 3: „Stammesdeutsche“ (Personen angeblich deutscher Abstammung, die aber nicht mehr Deutsch sprachen);
Stufe 4: „Renegaten“ (Personen, die zwar deutscher Abstammung waren, aber „ins Polentum abgeglitten“ sind).

Das Verfahren wurde unterschiedlich angewendet. Im Reichsgau Wartheland wurden nur etwa 10 % der einheimischen Bevölkerung in die DVL aufgenommen, weil man möglichst viele Polen vertreiben bzw. diskriminieren wollte. In den anderen Gebieten wurden – entgegen der rassistischen Zielsetzung – jeweils 60 % in die DVL eingetragen: Gauleiter Forster wollte seinen Reichsgau Danzig-Westpreußen möglichst bald „polenfrei“ melden; in der ostoberschlesischen Industrieregion hatte man einen hohen Bedarf an Arbeitskräften. Dieses Verfahren führte hier dazu, dass eine Anzahl ethnischer Polen zwangsweise „eingedeutscht“ wurden. Wer in die Volksliste aufgenommen wurde, konnte auch zur Wehrmacht eingezogen werden.

Nach 1945

Das US-Militärgericht in Nürnberg wertete in seinem Urteil von 1948 gegen das Rasse- und Siedlungshauptamt das System der gestaffelten Einbürgerung fremder Staatsbürger über die Deutsche Volksliste als Verbrechen.
In den ersten Monaten nach Kriegsende wurden in die DVL eingetragene Menschen in Polen oft als Kollaborateure behandelt und durch Haft oder Vertreibung bestraft. Später mussten Sie ein Rehabilitationsverfahren (verifikacja) durchlaufen und wurden vielfach schikaniert.
In der Bundesrepublik Deutschland fanden die in die DVL eingetragenen Personen Aufnahme als „Aussiedler“; sie wurden in der Regel von den Gerichten als „Deutsche Volkszugehörige“ im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz anerkannt.

Literatur/Medien
Kochanowski, Jerzy/Sach, Maike (Hg.): Die „Volksdeutschen“ in Polen, Frankreich, Ungarn und der Tschechoslowakei. Mythos und Realität, Osnabrück 2006.
http://ome-lexikon.uni-oldenburg.de/begriffe/deutsche-volksliste/
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Volksliste