Hellmuth Felmy wurde am 28. Mai 1885 in Berlin geboren, nahm als Fliegeroffizier am 1. Weltkrieg teil, diente während der Weimarer Republik bei Kraftfahrtruppen und Infanterie und trat am 1. November 1933 als Oberst in die im Aufbau befindliche Luftwaffe ein. Seit 1938 General der Flieger war Felmy als Oberbefehlshaber der Luftflotte 2 am Angriff auf Polen beteiligt. Wegen eines Zwischenfalls im Zusammenhang mit der geplanten „Westoffensive“ aus der Wehrmacht entlassen, wurde Felmy im Mai 1941 reaktiviert und leitete zunächst von Griechenland aus die sogenannte „Deutsche Militärmission nach dem Irak“. Von Juni 1941 bis August 1942 war Felmy Befehlshaber Südgriechenland und von Juni 1943 bis Oktober 1944 Befehlshaber des LXVIII. Armeekorps und blieb in dieser Stellung, bis das Korps aus Griechenland abgezogen wurde. In dieser Funktion ordnete er strengste „Vergeltungsmaßnahmen“ an, exemplarisch hierfür der Befehl vom 1. Juli 1943:
„[...] Sühnemaßnahmen sind durch die Divisionskommandeure festzusetzen. Es sind, je nach Schwere der zu sühnenden Tat, folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) Überführte Teilnehmer an Sabotageakten sind in ihre Heimatbezirke zu verbringen und dort öffentlich zu hängen. b) gegen die Familienangehörigen ist mit rücksichtsloser Strenge vorzugehen. Gegebenenfalls sind sämtliche Familienmitglieder auszurotten. c) Ortschaften, die Banden als Zuflucht dienen können [sic!], sind zu zerstören. Die männliche Bevölkerung ist, soweit sie nicht wegen Teilnahme oder Unterstützung der Bandentätigkeit erschossen wird, geschlossen zu erfassen und dem Arbeitsdienst zuzuführen. [...] Ich erwarte, daß die Richtlinien dieses Befehls in aller Schärfe und Härte zur Anwendung kommen. Jede Weichheit wird als Schwäche ausgelegt und kostet deutsches Blut! “ (zit. nach Nessou, S. 192).
In dieser Zeit und unter seiner Zuständigkeit wurden - neben sehr vielen anderen - die Massaker von Kalavryta, Klissoura und Distomo verübt.
Bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft. Hellmuth Felmy gehörte zu den 12 Angeklagten des siebten Nachfolgeverfahrens der Nürnberger Prozesse (auch: Fall 7, Geiselmord-Prozess und Prozess Generäle in Südosteuropa), in dem sich Generalfeldmarschälle und Generale der Wehrmacht wegen Kriegsverbrechen in den besetzten Ländern Jugoslawien, Albanien und Griechenland zu verantworten hatten. Das Gericht wertete die Vielzahl von Verbrechen in Felmys Kommandobereich als kaltblütigen Massenmord an unschuldigen Männern, Frauen und Kindern. Felmy räumte in der Hauptverhandlung ein, „Sühnemaßnahmen“ befohlen zu haben, bestritt jedoch ihre Völkerrechtswidrigkeit (wie auch die Unterstellung der Waffen-SS-Verbände unter seinen Befehl).
Am 19. Februar 1948 wurde Felmy wegen der Anklagepunkte 1 (Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Massenmord) und 2 (Plünderung und Raub) vom Nürnberger Militärgerichtshof zu 15 Jahren Haft verurteilt. Hellmut Felmy ist der einzige deutsche Militärangehörige, der je wegen des Massakers von Distomo verurteilt worden ist.
Im Zuge der Amnestie, die der amerikanische Hohe Kommissar John McCloy am 31. Januar 1951 für inhaftierte Verurteilte der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse erließ, wurde die Haftstrafe für Felmy auf 10 Jahre verringert. Er wurde jedoch bereits im Dezember 1951 aus dem Landsberger Kriegsverbrecher-Gefängnis entlassen. Er starb am 14. Dezember 1965 in Darmstadt, wo er auch Vorsitzender der Traditionsgemeinschaft Alte Adler gewesen ist.

Literatur / Medien:
Nessou, Anestis: Griechenland 1941-1944, Deutsche Besatzungspolitik und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung - eine Beurteilung nach dem Völkerrecht, Göttingen 2009; Zöller, Martin / Leszczynski, Kazimierz (Hg.): Fall 7. Das Urteil im Geiselmordprozess, Berlin 1965; de.wikipedia.org/wiki/Prozess_Generäle_in_Südosteuropa; de.wikipedia.org/wiki/Hellmuth_Felmy